Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung und Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ausbildungsinhalte und Prüfungen sind für den dritten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsinhalte und Prüfungen aus der Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, dem ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch eins, römisch zwei und römisch drei) sowie der Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin.
  2. Absatz 2,Für die Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen von einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung gemäß den Paragraphen 4, oder 7 Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, für ein Bachelorstudium gemäß diesem Bundesgesetz oder ein Masterstudium der Psychotherapie gilt Paragraph 78, UG sinngemäß.
  3. Absatz 3,Eine Anerkennung oder Anrechnung von Prüfungen auf die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist nicht zulässig.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261787