Absatz eins,Ausbildungsinhalte und Prüfungen sind für den dritten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsinhalte und Prüfungen aus der Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, dem ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch eins, römisch zwei und römisch drei) sowie der Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin.