Kurztitel

BFG-AbgabenberechnungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Übertragungsbeschluss

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Übertragung hat mit Beschluss zu erfolgen. Im Übertragungsbeschluss hat das Bundesfinanzgericht jene Angaben in standardisierter Form zu machen, die für eine eindeutige Berechnung erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat ohne unnötigen Aufschub einen neuen Beschluss gemäß Absatz eins, zu erlassen oder den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, wenn diesem nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses neue für die Berechnung wesentliche Tatsachen, Beweise und Anträge (Paragraph 270, Absatz eins, BAO), die nicht unter das Neuerungsverbot (Paragraph 270, Absatz eins, letzter Satz BAO) fallen, zur Kenntnis gelangen. Das Bundesfinanzgericht hat den Übertragungsbeschluss aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine automatisierte Berechnung nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Der Übertragungsbeschluss samt allfälliger Beilagen ist sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

20012577

Dokumentnummer

NOR40261766