(2)Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat ohne unnötigen Aufschub einen neuen Beschluss gemäß Abs. 1 zu erlassen oder den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, wenn diesem nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses neue für die Berechnung wesentliche Tatsachen, Beweise und Anträge (§ 270 Abs. 1 BAO), die nicht unter das Neuerungsverbot (§ 270 Abs. 1 letzter Satz BAO) fallen, zur Kenntnis gelangen. Das Bundesfinanzgericht hat den Übertragungsbeschluss aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine automatisierte Berechnung nicht möglich ist.Das Bundesfinanzgericht hat ohne unnötigen Aufschub einen neuen Beschluss gemäß Absatz eins, zu erlassen oder den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, wenn diesem nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses neue für die Berechnung wesentliche Tatsachen, Beweise und Anträge (Paragraph 270, Absatz eins, BAO), die nicht unter das Neuerungsverbot (Paragraph 270, Absatz eins, letzter Satz BAO) fallen, zur Kenntnis gelangen. Das Bundesfinanzgericht hat den Übertragungsbeschluss aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine automatisierte Berechnung nicht möglich ist.