BFG-AbgabenberechnungsV
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph eins
01.07.2024
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Das Bundesfinanzgericht kann dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe die Abgabenberechnung hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer übertragen, falls eine automatisierte Abgabenberechnung zur Verfügung steht. Die Übertragung hat auf jene Abgabenbehörde zu erfolgen, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Amtspartei (Paragraph 265, Absatz 5, BAO) ist.
02.05.2024
20012577
NOR40261765