Kurztitel

BFG-AbgabenberechnungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Das Bundesfinanzgericht kann dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe die Abgabenberechnung hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer übertragen, falls eine automatisierte Abgabenberechnung zur Verfügung steht. Die Übertragung hat auf jene Abgabenbehörde zu erfolgen, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Amtspartei (Paragraph 265, Absatz 5, BAO) ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

20012577

Dokumentnummer

NOR40261765