Absatz einsOrdentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
- Ziffer einseines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins und 1a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen,
- Ziffer 2eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 38 b,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist,
- Ziffer 3eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 38 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt,
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 62,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)
um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.