Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a,

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

Paragraph 65 a,

  1. Absatz einsAuf Antrag ist Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
    2. Ziffer 2
      eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
    3. Ziffer 3
      eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen oder erlangt haben, nach Absolvierung von professionsbegleitenden Hochschullehrgängen, die abweichend von Paragraph 52 f, Absatz 2, ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienstverhältnis mit dem Bund, den Ländern oder Gemeinden oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis an Pädagogischen Hochschulen, an Universitäten, an Fachhochschulen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraussetzt, sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten (davon 9 ECTS-Anrechnungspunkte für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des professionsbegleitenden Hochschullehrgangs zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von Paragraph 57, können auch Hausarbeiten sowie andere Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.

  1. Absatz 2Paragraph 65, Absatz 3, findet Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Schlagworte

Fortbildung, Sonderschullehrer, Sonderschullehrerin, Universitätsstudium, Universitätslehrgang

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261659