Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 f,

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 52 f,

  1. Absatz einsDie Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
  2. Absatz 2Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.
  3. Absatz 2 aWird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist
      1. Litera a
        die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung;
      2. Litera b
        im Falle einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei im Curriculum Ergänzungsprüfungen zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede vorgesehen werden können. Das Rektorat kann festlegen, ob und welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.
    2. Ziffer 2
      Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum festgelegtes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Absatz 2 bDie Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Absatz 2 a, Ziffer 2, gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.
  5. Absatz 3Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) ist die allgemeine Universitätsreife.
  6. Absatz 3 aVoraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
  7. Absatz 3 bVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Religionsunterricht gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
  8. Absatz 3 cVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
  9. Absatz 3 dVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik gemäß Paragraph 39 a, Absatz 3 a, ist die erfolgreiche Ablegung eines Abschlusses gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,, in der geltenden Fassung.
  10. Absatz 3 eVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
  11. Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
    1. Ziffer eins
      hat durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik) und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) festzulegen;
    2. Ziffer 2
      kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht, den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik, den Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik festlegen.
  12. Absatz 5Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Hochschullehrgang ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261654