(2b)Absatz 2 bDie Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung gemäß § 39 Abs. 3 eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Abs. 2a Z 2 gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.Die Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Absatz 2 a, Ziffer 2, gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.