Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 b,

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Allgemeine Universitätsreife (Hochschulzugang)

Paragraph 52 b,

  1. Absatz einsDie allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
    2. Ziffer 2
      ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule,
    3. Ziffer 3
      eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    4. Ziffer 4
      ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
    5. Ziffer 5
      ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
  2. Absatz 2Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
    3. Ziffer 3
      allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch II nachgewiesen wird.
    Beträgt die Schulzeit gemäß Ziffer 2, nur elf Jahre oderfehlen Ausbildungsinhalte gemäß Ziffer 3,, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.
  3. Absatz 3Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers kann für bestimmte Fachbereiche oder Fächerbündel (Berufsbildung) eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) an einer Pädagogischen Hochschule die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden. Die allgemeine Universitätsreife ist für Studierende der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zum Erlangen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.
  4. Absatz 4Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis der Zulassungsvoraussetzung gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, jedenfalls als erbracht.

Schlagworte

Reifeprüfungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261653