Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
- Ziffer einsbei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
- Ziffer 2bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde.