(2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,
Richtlinien für akademische Ehrungen,
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)