(2a)Absatz 2 a,Dem Hochschulrat dürfen keine
Mitglieder der Bundesregierung,
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
Mitglieder einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
Personen, die eine der Funktionen gemäß Z 1 bis 4 in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der Funktionen gemäß Ziffer eins bis 4 in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
im aktiven Dienststand befindliche Angehörige der Pädagogischen Hochschulen in Österreich sowie Lehrbeauftragte gemäß § 72 Z 2 bis 4 oder von postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen die betreffende Pädagogische Hochschule eine Vereinbarung gemäß § 39b hinsichtlich ordentlicher Studien abgeschlossen hat,im aktiven Dienststand befindliche Angehörige der Pädagogischen Hochschulen in Österreich sowie Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 72, Ziffer 2 bis 4 oder von postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen die betreffende Pädagogische Hochschule eine Vereinbarung gemäß Paragraph 39 b, hinsichtlich ordentlicher Studien abgeschlossen hat,
Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren,
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zuständigen Bundesministeriums,
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Bundesministerin oder Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin oder
Personen, die in den letzten vier Jahren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß Z 8 oder 9 waren,Personen, die in den letzten vier Jahren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß Ziffer 8, oder 9 waren,
angehören. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Hochschulrat (mit Ausnahme des Mitglieds gemäß § 12 Abs. 1 Z 1) ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Hochschulrats und der Pädagogischen Hochschule bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Hochschulrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Hochschulrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Hochschulrats stehen.angehören. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Hochschulrat (mit Ausnahme des Mitglieds gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Hochschulrats und der Pädagogischen Hochschule bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Hochschulrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Hochschulrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Hochschulrats stehen.