Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Leitende Grundsätze

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
  2. Absatz 2Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
  3. Absatz 3Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
  5. Absatz 5Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
  6. Absatz 6Im Besonderen sind über Absatz eins bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
    2. Ziffer 2
      die Verbindung von Forschung und Lehre,
    3. Ziffer 3
      die Lernfreiheit,
    4. Ziffer 3 a
      Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb,
    5. Ziffer 4
      die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
    6. Ziffer 5
      die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
    7. Ziffer 6
      die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
    8. Ziffer 6 a
      die nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Lehrpersonals,
    9. Ziffer 7
      die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
    10. Ziffer 8
      die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
    11. Ziffer 9
      die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
    12. Ziffer 10
      das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
    13. Ziffer 11
      die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich -berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
    14. Ziffer 12
      die Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter,
    15. Ziffer 13
      die soziale Chancengleichheit,
    16. Ziffer 14
      die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,,
    17. Ziffer 15
      die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
    18. Ziffer 16
      die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
  7. Absatz 7Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.
  8. Absatz 8Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die vorgesehene Studiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten verlängert werden.

Schlagworte

Lehrerinnenbildung, Unterrichtspflicht, Ausbildung, Fortbildung, Wertorientierung, Lehrkultur

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261636