Absatz eins,Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:
- Ziffer einsUrkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG;
- Ziffer 2Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
- Ziffer 3Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
- Ziffer 4Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.