Absatz eins,Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
- Ziffer einsin ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind und
- Ziffer 2mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,
sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.