Absatz eins,Die Akkreditierung erlischt
- Ziffer einsim Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;
- Ziffer 2im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
- Ziffer 3durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
- Ziffer 4im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
- Ziffer 5im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung;
- Ziffer 6bei Nichtaufnahme des Studienbetriebs innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung.
Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.