(2)Absatz 2,Für Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:Für Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;
Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen;
Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Hochschullehrgängen gemäß § 9 FHG und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG;Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 56, UG, von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 9, FHG und von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, HG;
Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen;
Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß § 14 Abs. 2 UG an Universitäten;Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, UG an Universitäten;
Strukturen und Verfahren zur Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.
Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.