Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

Paragraph 21,

Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind spätestens zwei Monate nach Abschluss der Verfahren sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40261614