(3)Absatz 3,Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß
den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird;den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (Paragraph 3,) entsprochen wird;
der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;
der Unterricht an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;
die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;
der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;
eine Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;
jene in Frage kommenden Studienberechtigungsprüfungen gemäß § 64a UG sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Dabei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;jene in Frage kommenden Studienberechtigungsprüfungen gemäß Paragraph 64 a, UG sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Dabei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 3 Z 41, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;
die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist;
eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorgelegt werden;
ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß § 2 Abs. 2a vorgelegt wird;ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, vorgelegt wird;
die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 23 HS-QSG erfüllt werden.die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 23, HS-QSG erfüllt werden.