Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Akkreditierungsvoraussetzungen und organisatorische Angelegenheiten

Akkreditierungsvoraussetzungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEin Antrag auf Akkreditierung als Fachhochschule und eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
  2. Absatz 2Zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschule sowie für die Dauer der Akkreditierung muss der Erhalter folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschule unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Personalplanung, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;
    2. Ziffer 2
      Vorlage eines Satzungsentwurfes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10 ;,
    3. Ziffer 3
      Anbieten von jedenfalls zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge;
    4. Ziffer 4
      Erfüllung der Prüfbereiche gemäß Paragraph 23, HS-QSG.
  3. Absatz 3Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (Paragraph 3,) entsprochen wird;
    2. Ziffer 2
      der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;
    3. Ziffer 3
      der Unterricht an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;
    4. Ziffer 4
      die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;
    5. Ziffer 5
      der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;
    6. Ziffer 6
      eine Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;
    7. Ziffer 7
      jene in Frage kommenden Studienberechtigungsprüfungen gemäß Paragraph 64 a, UG sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Dabei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
    1. Ziffer 9
      eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;
    2. Ziffer 10
      die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist;
    3. Ziffer 11
      eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorgelegt werden;
    4. Ziffer 12
      ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, vorgelegt wird;
    5. Ziffer 13
      die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 23, HS-QSG erfüllt werden.
  4. Absatz 4Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges von der Fachhochschule betraute Personenkreis muß mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist von der Fachhochschule zu beauftragen, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang haupt- oder nebenberuflich zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen aus dem Lehr- und Forschungspersonal aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.
  5. Absatz 5Sind die mit dem Abschluss des Fachhochschul-Studienganges zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Fachhochschule im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikationen für die Berufsausübung zu erbringen.
  6. Absatz 6Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Erhalters und Bezeichnung der Fachhochschule; ist der Erhalter eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Vereinsregister beizubringen;
    2. Ziffer 2
      Benennung der Studiengangsleitung, die im Einzelfall über Anliegen von Studienwerberinnen und Studienwerbern Anmerkung 1) und Studierenden entscheidet;
    3. Ziffer 3
      Vorlage eines Studienplanes und einer Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges unter Berücksichtigung des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305;
    4. Ziffer 4
      Vorlage einer Aufnahmeordnung, in der die Zahl der Studienplätze und die Kriterien für die Auswahl von Studienwerberinnen und Studienwerbern für den Fall angegeben ist, daß die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze übersteigt.
  7. Absatz 7Erhalter von Fachhochschulen, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.

(_______________

Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 31, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, lautet: „... In Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, werden die Wortfolge ... sowie das Wort „Studienwerber“ durch die Wortfolge „Studienwerberinnen und Studienwerber“ ersetzt. ... „. Richtig wäre: „... In Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, werden die Wortfolge ... sowie das Wort „Studienwerbern“ durch die Wortfolge „Studienwerberinnen und Studienwerbern“ ersetzt. ...“.)

Schlagworte

Forschungsarbeit, Bedarferhebung, Personalausstattung, Raumausstattung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40261605