Kurztitel

Privathochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

PrivHG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren nach dem PUG und HS-QSG sind nach dessen Regelungen abzuschließen.
  4. Absatz 4Für den Übergang für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach PUG und HS-QSG akkreditieren Privatuniversitäten gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die nach PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen bleiben von den Regelungen dieses Bundesgesetzes bis zur nächsten Verlängerung der Akkreditierung unberührt.
    2. Ziffer 2
      Wird ein Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung bis 31. Dezember 2023 gestellt, so hat dieses Verfahren nach den Voraussetzungen des PUG zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der in den Paragraphen 5, Absatz 4, und 11 Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der in Paragraphen 5, Absatz 4, und 11 Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und der in Paragraph 6, Absatz 2, vorgesehenen steuerlichen Behandlung betreffend Zuwendungen an Privathochschulen und Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
    5. Ziffer 5
      im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  6. Absatz 6Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 10, mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.
  7. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Akkreditierung von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis zum 30. September 2023 möglich.
  10. Absatz 10Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PUG sowie Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung oder Universitätslehrgänge aufgenommen werden, haben den Lehrgang oder Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.
  11. Absatz 11Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4 und 5, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 5 und 8 sowie Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 7 und Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 10 a, Absatz 3,, 7, 8, 8a und 9, Paragraph 10 b, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  13. Absatz 13Abweichend von Absatz 12, kommt Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 50 aus 2024, für bereits akkreditierte Privathochschulen ab dem 1. Jänner 2027 zur Anwendung.
  14. Absatz 14Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, kommt für Programmakkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2023 erteilt wurden, zur Anwendung.
  15. Absatz 15Die Veröffentlichung der Verträge gemäß Paragraph 8, Absatz 6,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, als einschlägige Studien bereits akkreditiert sind, hat bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erfolgen.
  16. Absatz 16Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren anzuwenden.
  17. Absatz 17Paragraph 10 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, kommt für institutionelle Akkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erteilt wurden, zur Anwendung.
  18. Absatz 18Die Zulassung zu einem Hochschul- oder Universitätslehrgang gemäß Paragraph 10 a, Absatz 8, letzter Satz in der Fassung des BGBI. römisch eins Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Lehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschul- oder Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.
  19. Absatz 19Änderungen in der Satzung, die aufgrund von Paragraph 2 und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40261601