Absatz eins,Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat
- Ziffer einsdie Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten,
- Ziffer 2den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen,
- Ziffer 3die Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe zu gewährleisten sowie
- Ziffer 4eine generelle Festlegung zur strategischen Steuerung der Bildungseinrichtung in Abstimmung mit der Trägereinrichtung zu enthalten.
Die Satzung ist zu veröffentlichen.