Kurztitel

Privathochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

PrivHG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Studienrechtliche Mindestanforderungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsIn den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
    2. Ziffer 2
      Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
    3. Ziffer 3
      Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;
    4. Ziffer 4
      Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
    5. Ziffer 5
      Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
    6. Ziffer 6
      Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden;
    7. Ziffer 7
      Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.
  2. Absatz 2Die Satzungsteile gemäß Absatz eins und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Schlagworte

Masterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40261598