(8a)Absatz 8 aAbweichend von Abs. 8 kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 4 letzter Satz nicht zur Anwendung.Abweichend von Absatz 8, kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer 3, oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer 4, verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Absatz 4, letzter Satz nicht zur Anwendung.