Kurztitel

Privathochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

PrivHG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zu Absatz 6 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14, Absatz 14,

Text

Berichtswesen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsJede Privathochschule hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen und quantitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Darstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Privathochschule;
    2. Ziffer 2
      Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht;
    3. Ziffer 3
      Quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklung der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen, des Personals sowie der Finanzierungsstrukturen der Privathochschule;
    4. Ziffer 4
      Darstellung und Analyse der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Nachwuchses an Privatuniversitäten;
    5. Ziffer 5
      Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter;
    6. Ziffer 6
      Darstellung der Umsetzung, der im Rahmen der institutionellen Akkreditierung vorgelegten Konzepte und Pläne, bis zur ersten Verlängerung dieser Akkreditierung;
    7. Ziffer 7
      qualitative und quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen im Bereich Weiterbildung gemäß Paragraph 10 a,
  2. Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privathochschulen und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseiten zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Privathochschulen haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privathochschulen zu verarbeiten.
  4. Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten von Privathochschulen zu informieren. Die Privathochschulen sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  5. Absatz 5Wenn Gebietskörperschaften die Akkreditierung einer Privathochschule gemäß Paragraph 2, beabsichtigen oder einer solchen geldwerte Leistungen zukommen sollen, ist dies vor Einbringen des Antrags zur Akkreditierung der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Jede Privathochschule hat frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach einer Programmakkreditierung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, eine interne Evaluierung der Umsetzung der jeweiligen Studien an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vorzulegen. Diese Evaluierung hat jedenfalls die Umsetzungsschritte in den Prüfbereichen der Programmakkreditierung und eine Darstellung der Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem zu umfassen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40261594