Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch vier. Teil
Personalrecht

Ausschreibung und Aufnahme

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Im Rahmen einer Ausschreibung können auch alternative Zuordnungen zu einer Personalgruppe vorgesehen werden. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, jedoch mindestens drei Wochen zu betragen.
  2. Absatz 2,In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      bei der Besetzung von Stellen, die ausschließlich für Aufgaben in der Lehre und mit geringem Stundenausmaß (Lehrauftrag) vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      bei Stellen für zeitlich befristete Drittmittelprojekte, denen ein qualifiziertes Auswahlverfahren vorausgegangen ist, wenn die Bestimmungen des Geldgebers dem nicht entgegenstehen;
    3. Ziffer 3
      bei Stellen, die gemäß Paragraph 99 a, besetzt werden.
  3. Absatz 3,Arbeitsverträge sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Organisationseinheit und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
  4. Absatz 4,Arbeitsverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus zweckgebundenen Mitteln der Forschungsförderung finanziert werden, sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
  5. Absatz 5,Arbeitsverträge von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von der Rektorin oder vom Rektor nach Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraphen 98, oder 99 abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261583