Absatz eins,Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Im Rahmen einer Ausschreibung können auch alternative Zuordnungen zu einer Personalgruppe vorgesehen werden. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, jedoch mindestens drei Wochen zu betragen.