Absatz einsDie Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
- Ziffer einssich vom Studium abmeldet oder
- Ziffer 2die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
- Ziffer 2 adie Mindeststudienleistung gemäß Paragraph 59 a, nicht erbringt oder
- Ziffer 3bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß Paragraph 79, Absatz eins, aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 107,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)
- Ziffer 5im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
- Ziffer 6das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
- Ziffer 7bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß Paragraph 77, Absatz 4, zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
- Ziffer 8aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.