Absatz eins,Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
- Ziffer einsein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
- Ziffer 2ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
- Ziffer 3eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- Ziffer 4eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
- Ziffer 5ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
- Ziffer 6ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.