Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 c

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 40 c,

  1. Absatz eins,Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
  2. Absatz 2,Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
    4. Ziffer 4
      Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
    5. Ziffer 5
      Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
    6. Ziffer 6
      Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins,

Schlagworte

Lehrform, Qualitätssicherung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261548