- Ziffer einsErlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;
- Ziffer 2Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
- Ziffer 3Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
- Ziffer 4Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 6 a und Absatz 7,);
- Ziffer 5Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;
- Ziffer 5 aErstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten;
- Ziffer 6Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
- Ziffer 7Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
- Ziffer 8Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
- Ziffer 9Mitwirkung an Berufungsverfahren;
- Ziffer 10Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula;
- Ziffer 10 aErlassung und Änderung der Curricula für Studien (Paragraphen 56 und 58) nach Maßgabe der Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer 12 und 54d Absatz 2 ;,
- Ziffer 11Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
- Ziffer 12Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;
- Ziffer 14Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Absatz 7 und 8);
- Ziffer 15Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
- Ziffer 16Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
- Ziffer 17Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
- Ziffer 18Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
- Ziffer 19Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission.