Absatz einsDer Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:
- Ziffer einsGenehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
- Ziffer 2Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder der Rücktrittserklärung;
- Ziffer 3Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nach Einholung einer Stellungnahme des Senates, die dieser innerhalb von vier Wochen nach Vorlage abzugeben hat;
- Ziffer 4Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;
- Ziffer 5Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
- Ziffer 6Abschluss der Zielvereinbarungen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Rektorat;
- Ziffer 6 aAbschluss der Arbeitsverträge mit der Rektorin oder dem Rektor und den Vizerektorinnen und Vizerektoren;
- Ziffer 7Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
- Ziffer 8Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
- Ziffer 9Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften;
- Ziffer 10Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
- Ziffer 11Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität;
- Ziffer 12Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
- Ziffer 13Pflicht zur unverzüglichen Berichterstattung an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen, Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens, Vorliegen von für die strategische Ausrichtung der jeweiligen Universität wesentlichen Entwicklungen sowie Vorliegen von Umständen, welche die Universitätsleitung gravierend beeinträchtigen;
- Ziffer 14Zustimmung zum Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage durch das Rektorat; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budgetvoranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der Budgetvoranschlag als genehmigt;
- Ziffer 15Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin oder den Rektor innerhalb von drei Wochen;
- Ziffer 16Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats;
- Ziffer 17Genehmigung einer interhochschulischen Organisationseinheit gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins,