Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,
BG
Paragraph 9
01.05.2024
UG
72/01 Hochschulorganisation
Die Universitäten, die von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
30.04.2024
20002128
NOR40261537