Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Leitende Grundsätze

Paragraph 2,

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

  1. Ziffer eins
    Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. Ziffer 2
    Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. Ziffer 3
    Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. Ziffer 3 a
    Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
  5. Ziffer 4
    Lernfreiheit;
  6. Ziffer 5
    Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  7. Ziffer 6
    Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  8. Ziffer 7
    nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  9. Ziffer 8
    Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  10. Ziffer 9
    Gleichstellung der Geschlechter;
  11. Ziffer 10
    soziale Chancengleichheit;
  12. Ziffer 11
    besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  13. Ziffer 12
    Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  14. Ziffer 13
    Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  15. Ziffer 14
    Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261534