Absatz eins,Die Bundesanstalt hat nach Maßgabe dieser Verordnung Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028 zu erstellen und zu veröffentlichen sowie die Jahresstatistik gemäß Artikel 2, der Entscheidung 93/704/EG dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig zu übermitteln.