Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

03.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger hat für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat die nach Paragraph 441 f, ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsträger hat über die in den Absatz eins, 2 und 4 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
    1. Ziffer eins
      für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 5) sowie
    2. Ziffer 2
      für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,).
  7. Absatz 7,Der Versicherungsträger hat den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen nach Absatz 6, zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.
  8. Absatz 8,Der Versicherungsträger ist ermächtigt, jeweils innerhalb der getrennten Rechnungskreise aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung bzw. umgekehrt zu übertragen.

Schlagworte

Unfallversicherung, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40261478