Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des Paragraph 94 c, Absatz eins, auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
- Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- Litera cAnwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken. Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Litera b, gilt für Organe der Bundespolizei nicht im Falle punktueller Geschwindigkeitsüberwachung gemäß Paragraph 98 b, StVO im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 94 c,) einer Gemeinde. Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in Litera a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.