Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 94 c, Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (Paragraph 94 b,), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2,Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im Paragraph 94 b, bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des Paragraph 50, VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
  3. Absatz 3,Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Verfügt eine Gemeinde über keinen Gemeindewachkörper, so darf ihr die Handhabung der Verkehrspolizei ausschließlich hinsichtlich der punktuellen Geschwindigkeitsmessung gemäß Paragraph 98 b, hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit (zB bei vermehrtem Unfallgeschehen oder zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer) erforderlich und sichergestellt ist, dass diese Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln besorgt werden kann. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine Übertragung der Handhabung der Verkehrspolizei nicht zulässig. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40261455