Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Immobilienbewirtschaftung der Universität

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bei Immobilienprojekten der Universität, die im Geltungsbereich der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, sind die Schritte der Planung und Abwicklung mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an der Universität, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, ist die Universitäten-Immobilienverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,, anzuwenden. Die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und der Universität zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Die Universität hat ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne gemäß Paragraph 118 a, UG bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600.000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  5. Absatz 5,Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan gemäß Paragraph 118 a, UG.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261358