(2)Absatz 2,Für das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an der Universität, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, ist die Universitäten-Immobilienverordnung BGBl. II Nr. 24/2018, anzuwenden. Die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und der Universität zu vereinbaren.Für das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an der Universität, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, ist die Universitäten-Immobilienverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,, anzuwenden. Die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und der Universität zu vereinbaren.