Absatz eins,Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor ein Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das den Aufgaben der Universität entspricht. Auf das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, sinngemäß anzuwenden.