Absatz eins,Die Schlichtungskommission besteht aus einer rechtskundigen Person mit mindestens fünfjähriger juristischer Berufserfahrung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die bzw. der Vorsitzende der Schlichtungskommission ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für die Dauer einer Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität zu bestellen.