Absatz eins,Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsErstattung eines Vorschlags für eine Satzung gemäß Paragraph 8,;
- Ziffer 2Entscheidungen über die strategische Ausrichtung der Universität auf Basis der Festlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,;
- Ziffer 3Erstattung eines Vorschlags für den jeweiligen Entwurf für eine Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 17, zur Genehmigung durch das Kuratorium;
- Ziffer 4Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an das Kuratorium;
- Ziffer 5inhaltliche Koordination und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung sowie Evaluierung des Lehr- und Forschungsbetriebes;
- Ziffer 6Ausübung der Funktion der bzw. des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
- Ziffer 7Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors (Paragraph 14,);
- Ziffer 8Abschluss von Arbeitsverträgen mit Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;
- Ziffer 9Abschluss von sonstigen Arbeits- und Werkverträgen;
- Ziffer 10Erteilung von Vollmachten an Universitätsangehörige oder externe Personen zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte;
- Ziffer 11Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen nach Genehmigung des Kuratoriums;
- Ziffer 12Erteilung von Lehraufträgen;
- Ziffer 13Entscheidung über Widersprüche betreffend studienrechtliche Angelegenheiten;
- Ziffer 14Beauftragung und Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren;
- Ziffer 15Zulassung zum Studium, Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
- Ziffer 16Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen;
- Ziffer 17Nichtigerklärung von Beurteilungen von Studienleistungen;
- Ziffer 18Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber auf Vorschlag des Kuratoriums und deren allfälliger Widerruf;
- Ziffer 19Verleihung akademischer Grade nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen;
- Ziffer 20Widerruf von akademischen Graden, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, HS-QSG erschlichen worden ist;
- Ziffer 21Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;
- Ziffer 22Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.