Absatz eins,Die Universität erlässt ihre Satzung nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG im Rahmen der Gesetze. Die Satzung ist vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Universitätsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu beschließen und zu ändern.