Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Studierende

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.
  2. Absatz 2,Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,.
  3. Absatz 3,Auf die Studierenden der Universität sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe sowie
    2. Ziffer 2
      das Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,.
    Ziffer eins, ist auf Studierende in Universitätslehrgängen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zur Unterstützung insbesondere der studentischen Exzellenz, der Diversität, der Frauenförderung, der Inklusion sowie zur Förderung der Internationalisierung und Mobilität kann die Universität Stipendien an ihre Studierenden vergeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261340