Abfallende von feuerfesten Abfällen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2024,
V
Paragraph 4,
01.05.2024
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend. Die Information über die Übernahme in den Regelbetrieb erfolgt am EDM-Portal (edm.gv.at).
11.04.2024
20012567
NOR40261308