Kurztitel

Abfallende von feuerfesten Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

Paragraph 4,

Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend. Die Information über die Übernahme in den Regelbetrieb erfolgt am EDM-Portal (edm.gv.at).

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

20012567

Dokumentnummer

NOR40261308