Absatz einsRecycling-Refractories müssen die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen und verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 – übermittelt werden.