Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

Durchbeförderungsantrag

  1. Absatz eins,Der Durchbeförderungsantrag wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei mindestens zehn (10) Tage vor der geplanten Durchbeförderung unter Verwendung des dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 6 beigefügten Formblatts über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, übermittelt.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet den Durchbeförderungsantrag über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu dem in Artikel 15 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Mindestinhalt muss der schriftliche Durchbeförderungsantrag erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      Informationen über einen besonderen Bedarf an Hilfe, Pflege oder Unterstützung aufgrund von Krankheit oder Alter der betreffenden Person;
    • Strichaufzählung
      Informationen über den möglichen Bedarf an besonderen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Informationen sind unter Punkt C („Bemerkungen“) des für Durchbeförderungsersuchen zu verwendenden gemeinsamen Formblatts (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) anzugeben.
  5. Absatz 5,Die ersuchende Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, mindestens einen (1) Tag vor der geplanten Durchbeförderung schriftlich etwaige Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Überstellung und/oder den vorgesehenen Einreiseort mit. Die ersuchte Vertragspartei bestätigt den geänderten Zeitpunkt der Überstellung und/oder den geänderten Einreiseort erneut.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261296