(6)Absatz 6,Für in der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß § 22 innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 vorzulegen.Für in der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch vier. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß Paragraph 22, innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des römisch vier. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, vorzulegen.