Absatz eins,Die Beschreibung des durch die Altlastenmaßnahmen zu erreichenden Umweltzustandes hat durch die Festlegung von Maßnahmenzielen zu erfolgen. Als Grundlage für die Festlegung der Maßnahmenziele ist die Risikoabschätzung heranzuziehen.
Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,
BG
Paragraph 23
01.01.2025
ALSAG
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
26.04.2024
10010583
NOR40261251