Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Maßnahmenziele und Zielwerte

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Beschreibung des durch die Altlastenmaßnahmen zu erreichenden Umweltzustandes hat durch die Festlegung von Maßnahmenzielen zu erfolgen. Als Grundlage für die Festlegung der Maßnahmenziele ist die Risikoabschätzung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmenziele sind durch die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) zu konkretisieren.
  3. Absatz 3,Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Sanierung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.
  4. Absatz 4,Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Bei einer anhaltenden Überschreitung der Kontrollwerte ist die Risikoabschätzung gemäß Paragraph 16, einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Beobachtung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261251