Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Projektaufsicht

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Behörde kann in Genehmigungsbescheiden gemäß Paragraph 24, oder in Bescheiden gemäß Paragraph 21, anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.
  2. Absatz 2Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die laufende Überprüfung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Projekts und der Durchführung und Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen,
    2. Ziffer 2
      die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Genehmigung entsprechende Ausführung des Projekts,
    3. Ziffer 3
      die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Ziffer 2,) nicht fristgerecht entsprochen wird,
    4. Ziffer 4
      die fachliche Beratung bei der Verwirklichung des Projekts oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Beauftragung einer Projektaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung nicht mehr vorliegen, oder wenn sonstige, wichtige Gründe dies erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261247