Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigung des Projekts

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat Projekte und die Änderung von Projekten, die alle Voraussetzungen des Paragraph 22, erfüllen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, zu genehmigen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Altlastenmaßnahmen geeignet sind, die Maßnahmenziele gemäß Paragraph 23, zu erreichen,
    2. Ziffer 2
      Beweissicherungsmaßnahmen ausreichend vorgesehen sind,
    3. Ziffer 3
      durch die Altlastenmaßnahmen
      1. Litera a
        das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,
      2. Litera b
        Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden,
      3. Litera c
        das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen,
    4. Ziffer 4
      andere Rechtsgüter – ausgenommen Boden und Gewässer – die bei Maßnahmen der betreffenden Art sonst nach Verwaltungsvorschriften zu wahren wären, gewahrt sind oder bei Abwägung der beteiligten öffentlichen Interessen zurücktreten müssen,
    5. Ziffer 5
      anfallende Abfälle, Abwässer und Abluft ordnungsgemäß behandelt werden.
    Gleichzeitig kann dem Projektwerber die Verwirklichung des genehmigten Projekts innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261246