Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Projekt für Altlastenmaßnahmen

Paragraph 22,

Ein Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Risikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung der Altlast unter Angabe der Prioritätenklasse,
  2. Ziffer 2
    Beschreibung der Standortverhältnisse,
  3. Ziffer 3
    Beschreibung der geplanten Altlastenmaßnahmen,
  4. Ziffer 4
    Beschreibung der Nutzung,
  5. Ziffer 5
    Beschreibung des gemäß Paragraph 23, zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
  6. Ziffer 6
    Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
  7. Ziffer 7
    Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht oder Kontrollwerte eingehalten werden sollen,
  8. Ziffer 8
    Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
  9. Ziffer 9
    Beschreibung der Wirkung der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich der Verringerung oder Überwachung der Kontaminationen, der bestehenden Emissionen sowie des Risikos für Mensch oder Umwelt („primäre Umwelteffekte“),
  10. Ziffer 10
    Beschreibung der Auswirkungen der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich zusätzlicher Umweltbelastungen („sekundäre Umwelteffekte“, zB Entstehung von Abfällen, klimarelevante Emissionen, Energieverbrauch),
  11. Ziffer 11
    detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
  12. Ziffer 12
    Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind (Beweissicherungsmaßnahmen),
  13. Ziffer 13
    Darstellung der Projektorganisation,
  14. Ziffer 14
    grundbücherliche Bezeichnung der von den Maßnahmen betroffenen Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer und
  15. Ziffer 15
    Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24,
Die Projektunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261245