Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Feststellungsbescheid

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Behörde (Paragraph 33,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob eine Sache Abfall ist,
    2. Ziffer 2
      ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
    3. Ziffer 3
      ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
    4. Ziffer 4
      welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
    5. Ziffer 5
      ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden,
    6. Ziffer 6
      welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
  2. Absatz 2,Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
    Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  3. Absatz 3,Verfahrensparteien gemäß Paragraph 8, AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261234