Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,
BG
Paragraph 8,
01.01.2025
ALSAG
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (Paragraph 5, Absatz 2,), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Aufzeichnungspflicht
26.04.2024
10010583
NOR40261232